Zugewinngemeinschaft – Was fällt unter Zugewinn in der Ehe?

15. November 2022

Zugewinngemeinschaft – Was fällt unter Zugewinn in der Ehe?

Ist eine Ehe gescheitert, muss der Zugewinn, der in der Ehe erwirtschaftet wurde, zwischen beiden Ehepartnern ausgeglichen werden. Wie wird dieser für die Zugewinngemeinschaft in der Ehe ermittelt und gehört ein Erbe auch dazu? Diese Fragen beantworten wir in diesem Beitrag.

Was ist der Zugewinn in der Ehe?

Wird eine Ehe ohne Ehevertrag geschlossen, befindet sich das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Anfangsvermögen nicht in die Ehe einfließen.


Der Zugewinn in der Ehe beschreibt den Vermögenszuwachs, den jeder Ehepartner für sich im Laufe der Ehe erwirtschaftet hat. Leben Sie also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss nach der Trennung ebendieser Zugewinn ausgeglichen werden.


Es gibt allerdings Einschränkungen, was die Einstufung als Zugewinn in der Ehe angeht. So werden etwa Erbschaften nicht zum erwirtschafteten Vermögen gezählt und gehören dem Erben allein. 


Übrigens: Der Zugewinnausgleich wird nur vorgenommen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft innerhalb der Ehe besteht. Bei einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ist dies nicht der Fall.

Wie wird der Zugewinn in der Ehe ausgeglichen?

Das Ende einer Zugewinngemeinschaft hat immer einen Zugewinnausgleich zur Folge. Hierbei ist es unerheblich, ob ein Ehepartner die Scheidung beantragt oder verstirbt. Um die genaue Höhe des Zugewinnausgleichs zu ermitteln, wird berechnet, wie hoch der Zugewinn in der Ehe jeweils ausgefallen ist.


Nach der Berechnung muss der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn in der Ehe dem Partner die Hälfte des Überschusses als Ausgleich zahlen – zumindest wenn der Zugewinnausgleich beantragt wird.

Wie wird die Höhe des Zugewinns in der Ehe festgestellt?

Um die Höhe des Zugewinnausgleichs festzulegen, muss zuerst der Zugewinn in der Ehe berechnet werden. Hierfür werden diese beiden Werte gegeneinander aufgerechnet:


  • Anfangsvermögen vor Eheschließung: Es wird geprüft, welche Vermögenswerte vor der Eheschließung bei jedem Ehepartner vorhanden waren. Von diesen werden dann bestehende Verbindlichkeiten abgezogen. Im nächsten Schritt wird die Geldentwertung bis zum aktuellen Zeitpunkt ermittelt und somit das zu verwertende Anfangsvermögen kalkuliert.


  • Endvermögen bei Scheidung: Hier wird das aktuelle Vermögen ermittelt. Der Stichtag der Berechnung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Das Endvermögen wird auch mit den vorhandenen Schulden verrechnet.


Kurz gesagt: Der Zugewinn ist das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens.

Was geschieht, wenn der Zugewinn in der Ehe negativ ausfällt?

Es kann passieren, dass der Zugewinn in der Ehe einen negativen Wert hat – also Vermögen ausgegeben oder Schulden gemacht wurden. Sollte es tatsächlich der Fall sein, dass das Gesamtvermögen am Stichtag negativ ausfällt, wird der Zugewinn bei der Berechnung mit null Euro angesetzt.

Zugewinnausgleich im Familienrecht

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