Der Zugewinnausgleich im Familienrecht
Der Zugewinnausgleich im Familienrecht
Das Familienrecht umfasst unter anderem den Bereich des Eherechts. Dieses regelt sämtliche Rechte und Pflichten, die für Eheleute relevant sind. Grundsätzlich gibt es bei einer Eheschließung zwei Optionen: Entweder wird ein Ehevertrag geschlossen oder nicht. Bei einem solchen wiederum handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der verschiedenste Regeln zwischen den Eheleuten festlegen kann. Im Falle einer Trennung oder Scheidung klärt dieser Vertrag in der Regel auch, wie mit dem gemeinsamen Vermögen zu verfahren ist.
Wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde, gilt bei einer Scheidung automatisch der Zugewinnausgleich. Somit leben verheiratete Personen ohne ehelichen Vertrag in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung haben die Eheleute dann einen Anspruch auf einen Vermögensausgleich. Dabei liegt die Annahme zugrunde, dass die beiden Verheirateten im Laufe der Ehejahre ihr Vermögen vermehrt haben.
Berechnung des Zugewinnausgleichs
Klärung der Vermögensverhältnisse im Scheidungsverfahren
Zum Endvermögen hingegen zählt sowohl angehäuftes Vermögen, Lottogewinne, Schmerzensgeld als auch Schenkungen und Erbschaften. Gemeinsames Vermögen wird jeweils zur Hälfte auf die Eheleute angerechnet. Des Weiteren erfahren Anfangs- und Endvermögen eine sogenannte Indexierung. Dabei werden die zuvor ermittelten Beträge mit einem jährlich variablen Verbraucherpreisindex multipliziert.
Auf diese Weise sollen bei den Vermögenswerten die Kaufkraftverluste berücksichtigt werden. Weitere Fragen dazu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte Böhm in Friedberg jederzeit. Gerne geben diese auch Auskunft zum Sorgerecht beziehungsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht.