Der Zugewinnausgleich im Familienrecht

11. Dezember 2020

Der Zugewinnausgleich im Familienrecht

 

Das Familienrecht umfasst unter anderem den Bereich des Eherechts. Dieses regelt sämtliche Rechte und Pflichten, die für Eheleute relevant sind. Grundsätzlich gibt es bei einer Eheschließung zwei Optionen: Entweder wird ein Ehevertrag geschlossen oder nicht. Bei einem solchen wiederum handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der verschiedenste Regeln zwischen den Eheleuten festlegen kann. Im Falle einer Trennung oder Scheidung klärt dieser Vertrag in der Regel auch, wie mit dem gemeinsamen Vermögen zu verfahren ist.

 


 

Wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde, gilt bei einer Scheidung automatisch der Zugewinnausgleich. Somit leben verheiratete Personen ohne ehelichen Vertrag in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung haben die Eheleute dann einen Anspruch auf einen Vermögensausgleich. Dabei liegt die Annahme zugrunde, dass die beiden Verheirateten im Laufe der Ehejahre ihr Vermögen vermehrt haben.

 

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Vorausg esetzt, dass von den Eheleuten während ihrer Ehe Vermögen geschaffen wurde, haben darauf beide einen Anspruch – und das jeweils zu gleichen Teilen. Folglich ist es bei Verheirateten unerheblich, wer zur Vermögensmehrung maßgeblich beigetragen hat. Um den exakten Vermögenszuwachs ermitteln zu können, ist zuerst das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie das Endvermögen bei Scheidung zu bestimmen. Der Unterschiedsbetrag aus End- und Anfangsvermögen ist dann der Vermögenszuwachs. Sollte einer der ehemaligen Ehepartner mehr verdient haben als der andere, muss dieser eine entsprechende Ausgleichszahlung an den Ex-Partner leisten. Im Allgemeinen ist es für den Ehepartner günstiger, wenn er zu Beginn der Ehe ein möglichst hohes Vermögen und nach der Ehe nur einen geringen Vermögenszuwachs hatte.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens muss folglich das Anfangs- sowie Endvermögen beider Parteien genau bestimmt werden. Bei dem Anfangsvermögen kann es vorkommen, dass sich dieses nicht mehr präzise ermitteln lässt. Wer keine Nachweise besitzt, muss dann damit rechnen, dass sein Vermögen mit null Euro angesetzt wird. Außerdem ist es möglich, ein negatives Anfangsvermögen zu haben. Dieses entsteht dadurch, indem ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Hochzeit Schulden hatte.

Klärung der Vermögensverhältnisse im Scheidungsverfahren

Zum Endvermögen hingegen zählt sowohl angehäuftes Vermögen, Lottogewinne, Schmerzensgeld als auch Schenkungen und Erbschaften. Gemeinsames Vermögen wird jeweils zur Hälfte auf die Eheleute angerechnet. Des Weiteren erfahren Anfangs- und Endvermögen eine sogenannte Indexierung. Dabei werden die zuvor ermittelten Beträge mit einem jährlich variablen Verbraucherpreisindex multipliziert.


Auf diese Weise sollen bei den Vermögenswerten die Kaufkraftverluste berücksichtigt werden. Weitere Fragen dazu beantworten Ihnen die Rechtsanwälte Böhm in Friedberg jederzeit. Gerne geben diese auch Auskunft zum Sorgerecht beziehungsweise Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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