Trennung

Trennung

Die Trennung

Wenn Ehepartner sich entschließen, dass die gemeinsame Ehe keine Zukunft hat und eine Scheidung die beste Alternative darstellt, können sie in Deutschland nicht ohne Weiteres die Auflösung der Ehe beantragen. Selbst wenn beide Partner dies wünschen, muss in den meisten Fällen das Trennungsjahr eingehalten werden.

Das Trennungsjahr ist eine Regulierung, die als Vorstufe der Scheidung gesehen werden kann. Während dieser Zeit soll bewiesen werden, dass die Ehe keine Zukunft hat und eine Versöhnung auszuschließen ist. Sowohl zu Beginn des Trennungsjahres als auch während seiner Zeit und mit Hinblick auf die Scheidung gibt es zahlreiche Einzelheiten zu beachten. Hier finden Sie viele wichtige Informationen auf einen Blick.

Eine vorzeitige Trennung ist auch ohne den Wunsch beider Ehepartner möglich. Erwirkt wird sie nur in Härtefällen, etwa bei schwerer Gewalt, Misshandlung der gemeinsamen Kinder oder Prostitution. Dies ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts.

Formalitäten während der Trennung

Die Trennung ist dann gegeben, wenn die Ehepartner ihre häusliche Gemeinschaft auflösen. Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner im eigenen Bett schläft, für sich selbst einkauft, kocht, wäscht und andere Arbeiten eigenständig ausführt. Am einfachsten gelingt dies, wenn beide Ehepartner nicht in der gleichen Wohnung wohnen. Allerdings kann auch in einer Wohnung eine Trennung gelebt werden, wenn die obigen Punkte eingehalten werden. Der Zeitpunkt des Auseinandergehens wird am besten in einem von beiden Ehepartnern unterzeichneten Schreiben festgelegt. Sollte ein Ehepartner nicht mit der Trennung einverstanden sein, kann der andere Ehepartner die Trennung in einem Schreiben ankündigen, das am besten als Einschreiben mit Rückantwortschein versendet wird.

Während der Trennungszeit können Ehepartner bis zu drei Monate wieder in eine häusliche Gemeinschaft treten, ohne dass dies auf die Dauer Einfluss hätte. Dies ist gegeben, damit die Ehepartner die Möglichkeit für Aussöhnungsversuche haben. Sollte es keine Aussöhnung geben, beantragen die meisten Anwälte etwa vier bis sechs Monate vor dem Scheidungstermin die Scheidung. Sollte ein Ehepartner nachweisen können, dass kein Getrenntleben stattfand, kann sich die Trennungszeit auf drei Jahre verlängern. Diese Behauptung ist bei getrennten Wohnungen sehr schwer nachzuweisen, bei gemeinsamer Wohnung nur schwer zu widerlegen.

Trennungsunterhalt und Vorbereitungen für die Scheidung

In Familien, in denen beide Ehepartner unterschiedlich viel Geld verdienen, hat der weniger verdienende Partner ein Recht auf Trennungsgeld. Dieses ist vom anderen verdienenden Ehepartner zu bezahlen und beträgt üblicherweise 3/7 des Gehaltsunterschieds. Hinzu kommt Kindesunterhalt, wenn die Kinder in der Obhut des geringer verdienenden Ehepartners verbleiben. In keinem Fall kann jedoch der Selbstbehalt des zahlenden Ehepartners unterschritten werden. Trennungsgeld und Kindesunterhalt müssen eingefordert werden und sind unabhängig von Zahlungen nach der Scheidung. Der Kindesunterhalt hat Vorrang.

Ab dem Trennungszeitpunkt ändern sich eventuell die Steuerklassen der nun einzeln lebenden Personen. Dies muss dem Finanzamt angezeigt werden und kann zu Steuerrückzahlungen oder Nachzahlungen führen. Die Steuererklärung kann trotzdem von beiden getrennt lebenden Ehepartnern gemeinsam angefertigt werden.

Um sich auf den Scheidungsprozess vorzubereiten, können schon während des Trennungsjahres zahlreiche Schritte unternommen werden. So können Vermögensansprüche, das Sorgerecht für die Kinder oder die Aufteilung der Besitztümer geregelt werden. Auch eine Kontenerklärung kann in der Zeit der Trennung vorbereitet werden. Gemeinsam getroffene Beschlüsse sollten notariell beglaubigt werden.

Mit dem Begriff der Trennung wird das Auseinandergehen eines (Ehe-)Paares bezeichnet.

Von Bedeutung ist der Zeitpunkt der Trennung für die Berechnung der Zeit des Getrenntlebens innerhalb eines Scheidungsprozesses.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Steuerlich kann der Beginn der Trennung durch den Wechsel in die Steuerklasse IV im laufenden Jahr und Steuerklasse I im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr dokumentiert werden. Dazu ist beim Einwohnermeldeamt eine Erklärung zum Familienstand abzugeben.

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