Erbrecht

ERBRECHT

Erbstreitigkeiten nach dem Tod eines nahen Verwandten kommen nicht selten vor. Sie werden häufig sehr emotional und unsachlich ausgetragen. Denn bei der Erstellung eines Testaments und der Verteilung des Vermögens spielen persönliches Gerechtigkeitsempfinden sowie Zuneigung eine große Rolle. 

Der Tod eines Familienangehörigen oder nahen Verwandten ist außer mit großer Trauer auch oftmals mit Konflikten verbunden. In vielen Fällen kommt es deshalb bei der Verteilung des Nachlasses auch zu Streitigkeiten. Denn die Vermögenswerte der verstorbenen Person gehen dann laut Erbrecht an den einen oder an mehrere Erben über. Das passiert zwar tagtäglich, aber es sollte doch möglichst zu einer gerechten Verteilung kommen, um Streitigkeiten weitestgehend aus dem Weg zu gehen.


  • Holen Sie sich rechtzeitig juristische Unterstützung.



Ein Anwalt für Erbrecht in der Anwaltskanzlei Böhm kann bereits zu Lebzeiten Erblassern helfen, den Nachlass zu regeln. Sie können aber auch wertvolle Unterstützung leisten in den Angelegenheiten von Erben und Erbengemeinschaften. Ein Anwalt für Erbrecht berät kompetent und lösungsorientiert, wenn es um folgende Themen geht:

Die Vorschriften und Regelungen im Erbrecht sind sehr häufig kompliziert und auch komplex. Sie sind mit 463 Paragrafen im fünften Buch des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 1922 bis 2385 geregelt. 

Erbrecht: Die gesetzliche Regelung der Erbfolge

Wie viel ein Erbe bekommt ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis: Zuerst erben die nächsten Verwandten – das sind Ehegatten, Kinder und Enkel, erst danach kommen entfernte Verwandte. Die näheren Verwandten schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten bei der Erbfolge aus.


Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten ist im BGB in Ordnungen aufgeteilt:


  • § 1924 Erben erster Ordnung: Kinder des Erblassers und Enkelkinder
  • § 1925 Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen, geschiedene Elternteile der verstorbenen Person 
  • § 1926 Erben dritter Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen

Wenn der/ die Verstorbene Kinder hatte, erben weder Eltern noch Geschwister. War der Verstorbene kinderlos, gibt es keine Erben erster Ordnung, sodass die Eltern des Erblassers in zweiter Ordnung erben.

Auch uneheliche, adoptierte oder ungeborene Kinder haben einen Anspruch auf das Erbe. Sollte ein Kind bereits verstorben sein, geht der Erbanspruch auf die Enkel über.


Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten 



Natürlich erbt auch der überlebende Ehegatte im Rahmen des Ehegattenerbrechts gemäß § 1931 BGB. Gleiches gilt für den eingetragenen Lebenspartner, der gemäß § 10 LPartG weitestgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist.

Grundsätzlich erhöht sich der Erbteil des Ehegatten auf die Hälfte, wenn das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB) und wenn kein Ehevertrag aufgesetzt wurde.


Das Erbrecht und die Enterbung – kann man trotzdem erben?

Es ist möglich, dass Erblasser nahen Verwandten weniger vererben als dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder dass sie jemanden gänzlich enterben. Allerdings steht ihnen laut Erbrecht trotzdem von den Vermögenswerten des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung zu. Fragen zu diesem Thema kann ein Anwalt für Erbrecht beantworten.


Pflichtteilsanspruch haben:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Enkel
  • Eltern kinderloser Verstorbener

Insgesamt steht ihnen 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils zu, den sie nicht automatisch erhalten, sondern den sie einfordern müssen.



Beispiel:

Ein Verstorbener vererbt ohne Testament 60.000 Euro an seine Ehefrau und die beiden Kinder. Dann bekommt die Ehefrau 50 Prozent (30.000 Euro), das erste Kind und zweite Kind je 25 Prozent, also jeweils 15.000 Euro.

Wurde ein Kind enterbt, dann stehen ihm gesetzlich 50 Prozent dieses Betrags zu – also 7.500 Euro.


Kontaktieren Sie uns

Share by: