Sorgerecht

Sorgerecht

Unter Sorgerecht versteht man umgangssprachlich die elterliche Sorge. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Damit haben die Sorgeberechtigten – i.d. Regel die Eltern – die Pflicht, sich um das Kind und seine Belange verantwortungsvoll zu kümmern.  

Bei der Trennung der Eltern bleibt das Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Eltern. Nur auf Antrag eines Elternteils wird das Sorgerecht einem Elternteil zugewiesen.

Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die Mutter nach der Geburt alleine sorgeberechtigt.  

Ab dem 19.05.2013 gilt aber das neue Sorgerecht.

Es erleichtert dem unverheirateten Vater das Sorgerecht für sein Kind. Es soll im Interesse des Kindes grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht geben. Der Vater erhält nur dann kein gemeinsames Sorgerecht, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies dürfte jedoch die absolute Ausnahme sein. 

Um schnell Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:   

  • Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn der Vater diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese 6-Wochen-Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugend- amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
  • Eine umfassende gerichtliche Prüfung wird zukünftig nur bei einem Widerspruch der Mutter stattfinden, wenn erhebliche Gründe zum Schutz des Kindes von ihr vorgebracht werden. Die Trennung der Eltern ist aber kein erheblicher Grund.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das gemeinsame Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht entgegensteht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Nunmehr kann auch ein nicht verheirateter Vater beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen wird, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt. Dies wird dann der Fall sein, wenn ein gemeinsames Sorgercht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 
 

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