Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über den Inhalt und den Umfang des Erbrechts des Erbscheininhabers. 

Ist der Erbschein ausgestellt, besteht für den Inhalt die Vermutung der Richtigkeit, die Ausstellung eines Erbscheins ändert jedoch nicht die materielle Rechtslage. 

Gutgläubige Dritte werden in ihrem guten Glauben an das Erbrecht des Erben geschützt, solange ein wirksamer Erbschein ausgestellt ist. 

Es wird zwischen folgenden Formen von Erbscheinen differenziert:

  • Alleinerbschein
  • Gemeinschaftlicher Erbschein (bei Erbenmehrheit)
  • Teilerbschein (bei Erbenmehrheit, auf Antrag eines Erben)
  • Gruppenerbschein (zusammengefügte mehrere Teilerbscheine)
  • Hoffolgezeugnis (im Bereich der Hoferbfolge)
Nicht nach jedem Erbfall muss ein Erbschein beantragt werden. Der Nachweis der Erbenstellung durch den Erbschein kann in den folgenden Fällen entfallen:

  • Der Nachlass befindet sich bereits im Besitz des Erben.
  • Der Erblasser hat eine postmortale Vollmacht erteilt.
  • Es wurde ein öffentliches Testament errichtet (BGH 07.06.2005 - XI ZR 311/04).
  • Es wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Sofern eine Bank zum Nachweis der Erbenstellung trotz der Errichtung eines öffentlichen Testaments die Vorlage eines Erbscheins verlangt, ist dies zulässig, wenn das Rechtsverhältnis den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterliegt. 

Stellt sich die Unrichtigkeit der dem Erbschein zugrunde liegenden Tatsachen heraus, so hat das Nachlassgericht den Erbschein einzuziehen. Ist dies nur mit einer Zeitverzögerung möglich, so hat es den Erbschein für kraftlos zu erklären. Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht. 

Der Nacherbe hat vor dem Nacherbfall kein Antragsrecht auf die Erteilung eines Erbscheins. 

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