Enterbung

Enterbung

Was geschieht mit dem Vermögen nach dem Todesfall des Eigentümers? Regelt der Betreffende dies nicht frühzeitig durch ein Testament, gilt die gesetzliche Regelung. Möchte man diese nicht, kann die Verteilung des Vermögens im Todesfall durch das Aufsetzen eines Testaments geregelt werden. Hierdurch können unliebsame Familienangehörige auch „enterbt“ werden.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Enterbung" und "Pflichtteilsentziehung" synonym gebraucht. Im engeren juristischen Sinne bezeichnet die Enterbung grundsätzlich nur die Reduzierung des Erbteils auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Die gesetzlichen Erben haben jedoch grundsätzlich immer einen Anspruch auf den Pflichtteil, es sei denn es liegen die in § 2333 BGB gesetzlich zulässigen Gründe für eine Enterbung vor:

1.Wenn der Erbe dem Erblasser oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2.Wenn der Erbe sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erben oder einen Angehörigen schuldig macht,
3.Wenn der Erbe die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt
4.Wenn der Erbe wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die     Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.


Die Pflichtteilsentziehung muss in dem Testament angegeben und begründet werden. 

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