Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft sind Güterstände in Deutschland. Mit dem Güterstand regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Zuordnung von Vermögenswerten und Schulden eines Ehepaares. Entscheiden sich die Ehepartner nicht per notariell beglaubigtem Ehevertrag anders, gilt nach der Heirat der gesetzliche oder Regelgüterstand, die Zugewinngemeinschaft.

Anders als der Begriff vermuten lässt, entsteht bei der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) keine gemeinsame Kasse, in die mitgebrachtes oder in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen beider Partner fließt. Vielmehr leben diese weiterhin wie in einer Gütertrennung und erwirtschaften ihr eigenes Vermögen.

Steht eine Trennung an, wird der erzielte Zugewinn auf Antrag ausgeglichen. Das erfolgt im Rahmen der Scheidung, eines Todesfalls oder aufgrund einer vertraglichen Regelung.
Zugewinngemeinschaft

Wer haftet in der Zugewinngemeinschaft für Schulden?

Bei der Zugewinngemeinschaft haftet jeder Partner allein für seine Schulden. Dabei ist es unerheblich, ob diese vor oder während der Ehe entstanden sind.

Was ändert sich durch die Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Güterstand sieht einige Besonderheiten für beide Ehepartner vor:

Verfügung über das eigene Vermögen

Zwar darf jeder über seine eingebrachten oder erwirtschafteten Vermögenswerte verfügen, das gilt jedoch nicht für das Vermögen im Ganzen. Möchte einer der Partner über ca. 85 % seines Vermögens oder mehr verfügen, muss der andere Partner zustimmen. Das kann beispielsweise bei Veräußerung einer Immobilie eintreten.


Die Schwelle ist jedoch derart hoch, dass fast alle Gegenstände selbst veräußert werden dürfen. Bei einer Immobilie ist dies allein schon deshalb selten der Fall, da sie oftmals beiden Ehepartnern gemeinsam gehört. Eine Verfügung würde somit auch direkt in die individuellen Vermögensrechte des anderen Ehepartners eingreifen.

Verfügung über Haushaltsgegenstände

Sie wollen Haushaltsgegenstände verschenken, verkaufen oder verpfänden? § 1369 BGB fordert für Sachen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, die Zustimmung des Ehepartners. Darunter versteht das BGB alle Dinge im Haushalt, die gemeinsam genutzt werden, auch wenn sie einem Partner gehören. Das umfasst u. a. Haushaltsgeräte, Fernseher, Möbel, Fahrzeuge. Auch Tiere gehören dazu, wenn sie nicht nur einem Partner gehören.

Kann ein Gerichtsbeschluss die Zustimmung des Partners ersetzen?

Ist der zustimmungspflichtige Partner krank oder länger abwesend, kann das Familiengericht dessen Einverständniserklärung ersetzen. Die Zustimmung ist auch dann ersetzbar, wenn der Partner sie ohne ausreichende Gründe ablehnt.

Was zählt zum Zugewinn in der Ehe?

Der Zugewinn in der Ehe beschreibt den Teil des Vermögens, der verbleibt, wenn Sie das Anfangsvermögen vom Endvermögen abziehen. Nehmen wir in einem einfachen Beispiel an, A besitzt zu Beginn der Ehe 10.000 Euro und B 100.000 Euro.


Zum Ende der gemeinsamen Ehezeit beträgt das gesamte Vermögen 150.000 Euro. In diesem Fall beläuft sich der Zuwachs auf 40.000 Euro (150.000 Euro minus 110.000 Euro). Der Zuwachs von 40.000 Euro wird zwischen beiden Ehepartnern in einem Scheidungsverfahren hälftig aufgeteilt. Derjenige, auf dessen Konto sich das Geld befindet, muss dem anderen das entsprechende Kapital auszahlen. Angenommen, in diesem Fall befindet sich das gesamte zusätzliche Vermögen auf dem Konto von A, müsste dieser nun 20.000 Euro an B zahlen.


Bitte beachten Sie, dass der Zugewinn jedes einzelnen Partners für sich gewertet wird. In der Ehe kann jeder Partner so eigenes Vermögen anhäufen und auch frei darüber verfügen. Erst im Rahmen des Zugewinnausgleichs werden die beiden individuellen Wertzuwächse zusammengerechnet und anschließend aufgeteilt. Das obige Beispiel stellt daher eine Vereinfachung der rechtlichen Praxis dar.

Vermögenswerte, die zum Zugewinn in der Ehe zählen

Der Zugewinn in der Ehe umfasst nahezu alle Vermögenswerte, die während der Ehezeit angeschafft werden bzw. deren Wert sich erhöht.


Dazu zählen:



  • Geld auf Sparkonten sowie Bargeld
  • Selbst genutzte oder vermietete Immobilien sowie Grundstücke
  • Aktien, Wertpapiere, Fonds und auch Kryptowährungen
  • Schmuck und hochwertige Kleidungsstücke (beispielsweise Designer-Handtaschen, Designer-Schuhe)
  • Sammlungen (ganz gleich, ob es sich um Münzen, Briefmarken oder Spielfiguren handelt)
  • Fahrzeuge (Boote, Autos, Motorräder, Fahrräder etc.)
  • Rentenansprüche


Diese Liste soll Ihnen einen Überblick über den Umfang des zu teilenden Vermögens verschaffen. Es gibt allerdings noch viele weitere spezielle Vermögenswerte, die ebenfalls zum Zugewinnausgleich gerechnet werden.

Was ist vom Zugewinnausgleich ausgenommen?

Der Zugewinnausgleich bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Ausnahmen gelten hingegen für Schenkungen an einen Ehepartner sowie Erbschaften, die in der Ehezeit anfallen.


Erbt ein Ehepartner beispielsweise eine Immobilie (mit einem Wert von 400.000 Euro) und ein Barvermögen von 50.000 Euro, werden beide Werte im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Anfangsvermögen hinzuaddiert. Der Partner wird so gestellt, als hätte das Erbe bereits vor der Eheschließung bestanden. 


Endet die Ehe jedoch viele Jahre später, wirkt sich dies oft positiv auf den Wert der Immobilie aus. Ist die Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung 600.000 Euro wert und das Barvermögen ist durch eine clevere Wertanlage auf 100.000 Euro gestiegen, werden diese Zuwächse mitberücksichtigt. 


Zum Zugewinn des Ehepartners zählen somit 250.000 Euro (600.000 Euro – 400.000 für die Immobilie sowie  100.000 Euro – 50.000 Euro für das Barvermögen).


Neben der Erbschaft kann auch eine Schenkung zu diesem Effekt führen. Allerdings muss dabei ein besonderes Verhältnis zwischen dem Schenkenden und einem der beiden Ehepartner bestehen. Dies ist beispielsweise im Erbrecht im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge der Fall. Ein verwandtschaftliches Verhältnis ist allerdings nicht verpflichtend.

Wie berechnet sich der Zugewinnausgleich?

Der Gesetzgeber setzt voraus, dass in der Ehe unterschiedlich erwirtschaftetes Vermögen durch die Aufgabenverteilung (berufliche Tätigkeit, Haushalt, Kinder) entsteht. Der Ausgleich erfolgt nicht ohne Antrag. Nur wenn ein Partner den Zugewinnausgleich beispielsweise im Scheidungsverfahren anfordert, nimmt das Familiengericht dessen Berechnung vor:


  • Stichtag für die Berechnung ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt wird.
  • Das Familiengericht vergleicht das jeweilige Anfangsvermögen der Partner bei Heirat mit dem Endvermögen bei Scheidung. 
  • Auch Wertsteigerungen von Vermögenswerten sowie Erbschaften, Schenkungen und Schulden finden Berücksichtigung. 
  • 50 % der ermittelten Differenz stehen dem Partner mit einem geringeren Vermögenszuwachs als steuerfreier Zugewinnausgleich zu. 
  • Der Ausgleichsanspruch ist auf das Vermögen begrenzt, über das der zahlungspflichtige Partner nach der Scheidung verfügt.

Fragen Sie Ihren Anwalt für Familienrecht

Die Zugewinngemeinschaft birgt einiges an Streitpotenzial. Beteiligte zweifeln Anfangs- und Endvermögen oder die Bewertung von Vermögenswerten an, akzeptieren deren Zuordnung zu den Personen nicht oder bleiben den ermittelten Ausgleichsanspruch schuldig. 


Als erfahrene Anwaltskanzlei für Familienrecht und weitere Rechtsgebiete in Friedberg unterstützen wir Sie gerne. Wir nehmen uns Zeit für Sie und geben Ihnen eine Ersteinschätzung — unvoreingenommen und diskret.


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