Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein bei im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten im Falle der Beendigung des Güterstandes durchzuführender Vermögensausgleich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb einer Ehe die Eheleute an Vermögen dazugewonnen haben. Dieser Vermögenszwachs steht beiden Eheleuten gleichermaßen zu. Am Ende einer Ehe wird er durch den Zugewinnausgleich eine Verteilung dieses Vermögenszuwachses durchgeführt.


Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögenszuwachs, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat, verglichen. Der Ehegatte, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenswerte an den anderen auszahlen. 


Das Anfangsvermögen muss mithilfe des Lebenshaltungsindexes auf die zurzeit maßgeblichen Werte umgerechnet werden. Sofern es nur durch die Geldentwertung zu einer Wertsteigerung des Anfangsvermögens gekommen ist, findet kein Zugewinnausgleich statt. 


Gemäß § 1374 Abs. 1 BGB werden Verbindlichkeiten zu Beginn der Ehe für die Berechnung berücksichtigt, d.h. sofern entsprechend hohe Verbindlichkeiten bestehen, ist ein negatives Anfangsvermögen möglich. 


Auch bei der Berechnung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten von dem positiven Vermögen abzuziehen. 


Bei dem ausgleichberechtigten Ehegatten besteht nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs bezüglich der ihm zustehenden Forderung eine Kappungsgrenze: 


Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den hälftigen Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist.

Wenn eine Ehe gescheitert ist und das Scheidungsverfahren ansteht, muss festgestellt werden, ob für die Ehepartner ein Zugewinnausgleich abgewickelt werden muss oder ob es einen Ehevertrag mit eigenen Regelungen gibt oder ein anderer Güterstand relevant ist. Gibt es keinen Ehevertrag, dann lebt das Ehepaar automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall kann der Ehepartner, der während der Ehe weniger verdient hat, einen Zugewinnausgleich beanspruchen, sodass der Ehegatte, der während der Ehezeit mehr verdient hat, die Hälfte seines ehelichen Zugewinns an den anderen Ehepartner abgeben muss.


Für die Ermittlung eines Zugewinnausgleichs, ist eine Vermögensaufstellung des Ehepaares notwendig, wobei hierbei das komplette Vermögen berücksichtigt wird. 


Sollte ein Ehegatte kein Vermögen, sondern mehr Schulden bei der Scheidung haben als bei der Schließung der Ehe, setzt man den Zugewinn mit Null an.


Wie eine Zugewinngemeinschaft nach Beendigung abgewickelt wird und wann ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wird, erläutern wir Ihnen im nachfolgenden Text.

Die Scheidung und die Ermittlung des Zugewinnausgleichs

Im Rahmen eines Zugewinnausgleichs wird das Vermögen jedes Ehepartners bei der Eheschließung mit dem aktuellen Endvermögen verglichen. Entscheidend für diese Ermittlung ist nicht das Datum der Scheidung, sondern der Tag, an dem der andere Ehegatte postalisch den Scheidungsantrag erhalten hat.

Beispiel

Herr Müller hat bei der Eheschließung 30.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von 60.000 Euro. Die Ehefrau hatte 4.000 Euro bei der Eheschließung und bei der Scheidung 7.000 Euro.


Der Zugewinn des Ehemanns errechnet sich wie folgt beim Ehemann: 60.000 Euro minus 30.000 Euro sind 30.000 Euro, bei der Ehefrau: 7.000 Euro minus 4.000 Euro sind 3.000 Euro


Der Überschuss an Zugewinn beträgt in diesem Fall 30.000 Euro minus 3.000 Euro, also 27.000 Euro und die Ehefrau bekommt demnach die Hälfte – also 13.500 Euro.

In Folge dessen ist es bei einer Scheidung für einen Ehepartner von Vorteil, wenn sein Anfangsvermögen größer ist als das Endvermögen, da der Zugewinn dann geringer ist. 

Wann in einer Zugewinngemeinschaft kein Ausgleich durchgeführt wird

In ganz bestimmten Konstellationen einer Scheidung kann es passieren, dass kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.


Kein Antrag gestellt – Es bleibt jedem Ehepartner selbst überlassen, ob er in seiner Zugewinngemeinschaft und im Rahmen der Scheidung seinen Anspruch geltend machen möchte. Wer bei der Scheidung keinen Antrag für einen Zugewinnausgleich stellt, bekommt keinen Ausgleich. 


Gleichwertiger Zugewinn – Sollten beide Ehepartner während der Ehe gleich viel Vermögen erwirtschaftet haben, dann muss auch kein Ausgleich berechnet und durchgeführt werden. Beispiel: Bei der Eheschließung besaß das Ehepaar kein Vermögen, sie haben aber während der Ehe ein gemeinsames Haus erworben. Weitere Vermögen sind nicht vorhanden. In dieser Konstellation ist der Zugewinn des Ehepaares gleich groß – denn sie haben jeder das halbe Miteigentum am Haus. Diese Konstellation macht einen Zugewinnausgleich nicht notwendig.


Vertrag – Die Ehepartner können gemeinsam in einem Ehevertrag eine Vereinbarung treffen, dass der Zugewinnausgleich nicht vorgenommen wird oder dass er anders berechnet werden soll. Sie können beispielsweise auch vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben sollen. Oder sie bestimmen, dass der berechtigte Ehepartner eine Pauschalsumme als Abfindung erhält. Diese Vereinbarungen werden allerdings nur wirksam, wenn sie notariell beglaubigt sind.

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