Zeugnis

Zeugnis

Ein Arbeitszeugnis ist eine Bescheinigung über die Arbeitstätigkeit und die Qualität eines Arbeitnehmers. 

Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat jeder Arbeitnehmer das Recht, von dem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen, das Auskunft über die Art seiner Arbeitstätigkeit, die Dauer der Mitarbeit und die Qualität seiner Leistungen gibt. Ohne gesonderte Aufforderung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Zeugnis zu erstellen, eine Ausnahme besteht nur im Berufsausbildungsverhältnis. 

Arbeitszeugnisse werden in einfache und qualifizierte Zeugnisse unterschieden. Der Arbeitnehmer kann zwischen beiden Arten frei wählen. Auch wenn der Arbeitnehmer sich zunächst für ein einfaches Zeugnis entschieden hatte, kann er seinen Wunsch (kurze Zeit) später noch einmal ändern und ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. 

Hat der Arbeitgeber das Zeugnis ausgefertigt, so hat er den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Dieser muss das Zeugnis bei dem Arbeitgeber abholen, ein Anspruch auf Versenden besteht nicht, es sei denn der Wohnort des Arbeitnehmers befindet sich in einiger Entfernung von dem Arbeitsort. 

Ist der Arbeitnehmer mit dem Inhalt nicht einverstanden, so kann er die Ausfertigung eines neuen Zeugnisses verlangen und dies gerichtlich durchsetzen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das zugesandte Zeugnis ungefaltet zugesandt wird. 

Einfaches Zeugnis

In einem einfachen Zeugnis wird nur die Art der Beschäftigung und die Dauer der Betriebszugehörigkeit bestätigt. Die Beschreibung der Beschäftigungsart und der von dem Arbeitnehmer übernommenen Aufgaben hat dabei konkret und ausführlich zu erfolgen. Erwähnt werden muss, ob der Arbeitnehmer einzelne Tätigkeiten selbstständig ausführte oder die Verantwortung innehatte. 

Übte der Mitarbeiter im Laufe der Betriebszugehörigkeit verschiedene Tätigkeiten aus, so sind diese in der zeitlichen Reihenfolge zu erwähnen. Auch der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ist anzugeben. 

Qualifiziertes Zeugnis

In einem qualifizierten Zeugnis werden zusätzlich sowohl die fachlichen Leistungen als auch das Sozialverhalten des Arbeitnehmers beurteilt. Das Zeugnis muss sowohl sachlich als auch wohlwollend verfasst sein und die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses beschreiben. Einzelne (positive wie auch negative) Vorkommnisse, die die Leistung des Arbeitnehmers im Gesamtverlauf nicht beeinflusst haben, sind nicht darzustellen. 

Bei der Erstellung des Inhalts hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, der wie folgt eingeschränkt wird: Die in dem Zeugnis genannten Aussagen müssen der Wahrheit entsprechen und die Beurteilung muss wohlwollend sein. 

Im Laufe des Arbeitsverhältnisses erteilte Abmahnungen und die ihnen zu Grunde liegende Sachverhalte sind, selbst wenn sie zur Kündigung geführt haben, nicht zu erwähnen. Die Benutzung von Geheimzeichen oder widersprüchlichen Aussagen ist unzulässig. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitnehmers ist die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in beiden Zeugnisarten nicht aufzunehmen. 

Ebenso sind die Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit nicht zu erwähnen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Elternzeit angesichts der Dauer der Betriebszugehörigkeit als eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitstätigkeit darstellt. 

Nicht enthalten sein dürfen weiterhin eine Betriebsratstätigkeit, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Nennung des Gehalts sowie Nebentätigkeiten.

Die Benotung der Arbeitsleistung erfolgt durch eine allgemein anerkannte Bewertung der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung (vollste, stets volle, volle etc.)

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