Urlaub

Urlaub

Jeder Arbeitnehmer (auch Auszubildende, Praktikanten, Volontäre) hat Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Tagen an Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Während des Erholungsurlaubs ist das Entgelt fortzuzahlen. Der Anspruch auf Urlaub kann nicht abgetreten, gepfändet oder vererbt werden; eine Aufrechnung gegen ihn ist unzulässig.

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Eine Stückelung kommt nur bei besonderen betrieblichen Belangen (in begrenztem Maß) oder im Interesse des Arbeitnehmers in Betracht.

Wird das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr beendet, so hat der Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszustellen, damit es in einem neuen Arbeitsverhältnis nicht zu einer Doppelgewährung von Urlaub kommt.

Nach den Bestimmungen des Gesetzes beträgt die Dauer des Urlaubs mindestens 24 Werktage. In der Praxis ist die Urlaubsdauer jedoch aufgrund anderslautender Vereinbarungen häufig länger. 

Die Urlaubsdauer ist für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleich. Bei Teilzeitbeschäftigten, die an jedem Arbeitstag (oder Werktag) arbeiten, jedoch mit einer verkürzten Stundenzahl, bemisst sich der Urlaub wie bei Vollzeitbeschäftigten. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten, werden bei der Berechnung des Urlaubs die arbeitsfreien Tage angerechnet: Im Effekt führt dies zu einer nach Wochen gleichen Urlaubsdauer wie für Vollzeitbeschäftigte.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Urlaub, so gelten die mit ärztlichem Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Urlaubstage.

Die Urlaubszeit darf nicht dazu genutzt werden, bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen und dort einen "Zweitjob" auszuüben, denn das Gesetz verbietet eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Das bedeutet aber nicht, dass der Urlaub ausschließlich zur Regeneration oder zur körperlichen Entspannung genutzt werden muss. So spricht beispielsweise nichts dagegen im Urlaub eine Bildungsreise zu unternehmen oder sich auch extremeren körperlichen Belastungen auszusetzen. Jeder Arbeitnehmer kann seine Freizeit im Wesentlichen gestalten, wie er dies möchte - nur eben nicht mit anderen Erwerbstätigkeiten.

Die Lage des Urlaubs kann der Arbeitgeber bestimmen, er hat jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Den Wünschen des Arbeitnehmers können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen - z.B. Schulferien - entgegenstehen. Trägt der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche in eine Urlaubsliste ein, so muss der Arbeitgeber in einer angemessenen Frist widersprechen, wenn er mit dieser Lage des Urlaubs nicht einverstanden ist.

Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Urlaub keinesfalls eigenmächtig durchsetzen, indem er den Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers nimmt. Wer ohne Genehmigung des Arbeitgebers seinen Urlaub antritt, bleibt der Arbeit unentschuldigt fern und verletzt damit seine Arbeitspflicht. Er riskiert somit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. 

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