Teilzeit

Teilzeit

Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat und in dessen Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Auszubildende werden nicht mitgezählt), hat einen Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit. Dies gilt auch für leitende Angestellte. 

Auch ein bereits teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf eine weitere Verringerung der Arbeitszeit. 

Jedoch muss der Arbeitnehmer eine dauerhafte Verringerung seiner Arbeitszeit wünschen. Wird der Antrag nur für einen begrenzten Zeitraum gestellt, so ist der Antrag für den Arbeitgeber nicht verbindlich. 

Auch muss der Antrag auf eine Verringerung in einer bestimmten Höhe gestellt werden bzw. in den anderen Fällen muss sich aus der Erklärung ergeben, dass der Arbeitnehmer das Leistungsbestimmungsrecht auf den Arbeitgeber übertragen hat. Auf unbestimmte Verringerungsverlangen muss der Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist durch Annahme oder Ablehnung reagieren. 

Sachliche Voraussetzung ist, dass der Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Veränderung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Gleichzeitig soll er einen Vorschlag über die von ihm gewünschte Verteilung der Arbeitszeit unterbreiten. 

Beide Parteien sollen sich auf eine Lösung einigen. Nach dem Gesetz führt jedoch die Nichtbeachtung dieser Verhandlungsobliegenheit zu keinen Konsequenzen. 

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 

Kommt es zu keiner Einigung über die Verringerung oder die Verteilung der Arbeitszeit und hat der Arbeitgeber den Antrag bzw. die Verteilung der Arbeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang bzw. verteilt sich die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsche des Arbeitnehmers, § 8 TzBfG. 

Ein direkter Anspruch des Teilzeitbeschäftigten auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle besteht nicht. Der Arbeitgeber muss gemäß § 9 TzBfG aber Teilzeitbeschäftigte bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

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