Scheidung

Scheidung

Mit dem Begriff "Scheidung" bezeichnet man die Auflösung der Ehe. Eine Ehe wird gemäß § 1565 BGB geschieden, wenn sie gescheitert ist. 

Ausreichend ist es, wenn in dem Scheidungsverfahren ein Rechtsanwalt tätig ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt. 

Voraussetzungen der Scheidung sind:

  • Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht nicht mehr.
  • Es ist nicht zu erwarten, dass sie wiederhergestellt wird. Dabei genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
  • Die gesetzlich vorgesehenen Trennungszeiten wurden eingehalten: Die Eheleute leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide haben die Scheidung beantragt oder der Antragsgegner hat dem Antrag zugestimmt.

Nach dem Trennungsjahr findet notfalls eine streitige Scheidung statt, wenn ein Ehegatte der Scheidung widerspricht. In der Regel werden heute alle Ehen nach einjähriger Trennungszeit geschieden.

Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist bedeutend für die Berechnung einiger Ansprüche, so z.B.:

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorsorgeunterhalt

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