Pflichtteil

Pflichtteil

Bestimmte nahe Angehörige des Erblassers haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Teil des Erbes, es sei denn, die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung (Enterbung) sind gegeben. 

Pflichtteilsberechtigt sind folgende Personen:

  • Grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers (auch Adoptivkinder, aber keine Pflegekinder oder Stiefkinder).
  • Ebenfalls immer pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte bzw. der Lebenspartner des Erblassers.
  • Pflichtteilsberechtigt sein können die Eltern des Erblassers und entferntere Abkömmlinge, sofern nicht ein Abkömmling, der sie von der gesetzlichen Erbfolge verdrängen würde, pflichtteilsberechtigt ist oder das Erbe annimmt.
Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zur Zeit des Erbfalls. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Nachlassobjekte, es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Bei der Berechnung des gesetzlichen Erbteils sind auch die Personen mitzuzählen, die wegen Enterbung, Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit nicht erben. Die Aufzählung ist abschließend. 

Der Anspruch geht nur auf einen finanziellen Ausgleich. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Wäre der Erbe ebenfalls pflichtteilsberechtigt, kann er einen Ausgleich insoweit verweigern, als dass er seinen eigenen Pflichtteil einsetzen müsste. 

Eine Enterbung ist daher in den sonstigen Fällen nur hinsichtlich der den Pflichtteil überschreitenden Erbmasse möglich. Der Pflichtteil kann dem Erben gegen seinen Willen nicht entzogen werden, es kann jedoch im Rahmen eines Erbvertrages bzw. eines reinen Pflichtteilsverzichtvertrages auf ihn verzichtet werden. 

Die Voraussetzungen sind, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und Gründe für eine Pflichtteilsentziehung nicht bestehen. 

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