Gemeinschaftliches Testament

Gemeinschaftliches Testament

Gemeinsame letztwillige Verfügung zwischen Eheleuten/Lebenspartnern. 

Das Gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Form zweier Einzelverfügungen von Todes wegen zwischen Eheleuten/Lebenspartnern, für die bei der Errichtung Formerleichterungen bestehen. Ein zwischen Verlobten errichtetes Gemeinschaftliches Testament wird auch durch die spätere Eheschließung nicht wirksam. 

Das Gemeinschaftliche Testament ist kein Erbvertrag. Eine besondere Form des Gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. 

Das Gemeinschaftliche Testament kann sowohl als öffentliches Testament (d.h. durch einen Notar) als auch als privates Testament errichtet werden. 

Das private Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten verfasst. Ausreichend ist es dabei, wenn ein Ehegatte eine für beide geltende Verfügung verfasst und der andere sie unterschreibt. 

Das gemeinschaftliche Testament wird grundsätzlich durch Scheidung oder Eheaufhebung unwirksam. Das Gemeinschaftliche Testament wird aber trotz Scheidung/Aufhebung der Ehe wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde. Abzustellen ist einzig und allein auf den Willen der Eheleute im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

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