Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung bezeichnet die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. 

Arbeitnehmer haben bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit durch das Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts. 

Kleinbetriebe werden von den Entgeltfortzahlungskosten durch ein bei den Krankenkassen durchgeführtes pflichtiges Umlageverfahren entlastet (Lohnfortzahlungsversicherung). 

Zeitliche Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. 

Der Anspruch kann gemäß § 3 EFZG nur geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Begriff des Verschuldens wird im Gesetz nicht definiert, es erfolgt eine Ausfüllung durch die Gerichte. 

Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer seine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit dann zu vertreten, wenn er gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat. Es kann daher im konkreten Fall nur durch eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat. 

Anhand der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle kann als Richtschnur für ein Verschulden ein grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers angesehen werden. So genügt bei Unfällen im Straßenverkehr eine grob fahrlässige Fahrweise. Bei Sportunfällen ist die Arbeitsunfähigkeit dann verschuldet, wenn es sich um besonders gefährliche Sportarten handelt, wobei selbst Reiten, Drachenfliegen oder Wildwasserkanu noch nicht als gefährliche Sportarten im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes angesehen werden. Ein Verschulden liegt aber bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Bungeejumping oder Kick-Boxen vor. 

Die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber, d.h. wenn er die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigert, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, muss er diese Behauptung im Prozess beweisen. 

Die Entgeltfortzahlungspflicht bei mehrfachen, kurz aufeinanderfolgenden Erkrankungen des Arbeitnehmers richtet sich danach, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung oder um eine Wiederholungserkrankung handelt. 

Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt am auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag und besteht für genau 42 Tage, d.h. auch wenn der 42. Tag ein Freitag ist, endet der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung am Freitag. Bereits am Wochenende beginnt sein Anspruch auf das in der Höhe geringere Krankengeld, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird. 

Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre. Ausschlaggebend ist die tatsächliche regelmäßige Arbeitszeit, die über einen Vergleichszeitraum von 12 Monaten festzustellen ist. Dazu gehören auch Überstundenzuschläge, die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Sonderzahlungen etc. 

Wenn der Arbeitnehmer durch einen Dritten arbeitsunfähig verletzt wurde, kann auch der Arbeitgeber seinen Schaden (Entgeltfortzahlungspflicht und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung) gegen den Schädiger geltend machen. Dabei steht ihm dann gemäß § 6 EFZG ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu. Häufiger Anwendungsfall dieses doch oft von Arbeitgebern übersehenen Anspruchs sind Verkehrsunfälle! Auch die Kosten einer notwendigen Ersatzkraft sind von dem Schädiger zu übernehmen. Die Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie für Mutterschaftsleistungen sind jedoch nicht erstattungsfähig. 

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