Ehevertrag

Ehevertrag 

Eheverträge sind Verträge, durch die Eheleute eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen:

  • Es wird ein anderer als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart.
  • Die Zugewinngemeinschaft wird modifiziert.
  • Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Ein Ehevertrag erfordert immer eine notarielle Beurkundung. 

Unzulässig sind grundsätzlich Vereinbarungen, nach denen eine Scheidung ausgeschlossen oder erschwert werden soll, z.B. durch die Zahlung eines Geldbetrages für den Fall der Scheidungseinreichung. Derartige Vereinbarungen sind aber wirksam, wenn ihnen ein anderer Zweck zugrunde liegt, z.B. die finanzielle Absicherung des Ehepartners. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. 

Vereinbarungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts können vertraglich zwischen den Eltern geregelt werden. Auch kann bei dem Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Teil des Sorgerechts aufgrund einer Vereinbarung nur einem Elternteil zustehen. Unwirksam (da sittenwidrig) sind jedoch Vereinbarungen, nach denen bei gleichzeitiger finanzieller Vergünstigung auf das Sorgerecht oder das Umgangsrecht verzichtet wird. 

Insbesondere Vereinbarungen über den Unterhalt im Rahmen eines Ehevertrages unterliegen der richterlichen Kontrolle. 

Der Bundesgerichtshof hatte in der durch die Medien viel beachteten Entscheidung über eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen zu entscheiden (BGH 11.02.2004 - XII ZR 265/02): 

Danach steht es den Eheleuten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Es besteht kein unverzichtbarer Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. 

Eine Grenze ist da zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird. Dies ist insbesondere bei einer einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners der Fall. 

Eine einseitige Benachteiligung liegt umso eher vor, als dass in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird. Dazu gehört in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Auch der Versorgungsausgleich kann bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden. 

Vereinbarungen über den gänzlichen oder den teilweisen Ausschluss des Zugewinnausgleichs sind hingegen grundsätzlich unbeschränkt wirksam.

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