Ausschlagung einer Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft

Gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls. Das Verstreichenlassen der Frist gilt als konkludente Annahme, die aber innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen angefochten werden kann. 

Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes. 

Die Ausschlagung ist vererblich und formbedürftig. Sie muss, ebenso wie eine Anfechtung, zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine öffentliche Beglaubigung abgegeben werden. 

Rechtsfolge ist, dass das Erbe an den nach dem Ausschlagenden Erbberechtigten fällt, es wird also fingiert, dass der Ausschlagende beim Erbfall bereits verstorben war. Dabei verliert der Ausschlagende mit der Ausschlagung grundsätzlich auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil. 

Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich. Etwas anderes gilt, wenn die verschiedenen Teile auf verschiedenen Gründen beruhen (z.B. Erbvertrag und Testament). 

Die Ausschlagung kann auch nicht von einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abhängig gemacht werden.

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