Aufenthaltsbestimmungsrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Beide Elternteile haben grundsätzlich das Recht, über den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Nach der Trennung der Eltern kann es beim gemeinsamen Sorgerecht für das eigene Kind bleiben. Konflikte können allerdings eine Auseinandersetzung vor dem Familiengericht unvermeidbar machen. Dies gilt vor allem, wenn ein Umzug in eine weiter entfernte Regionen oder das Ausland im Raum steht.

Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei über Ihre Möglichkeiten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht durchzusetzen. Als Anwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen auch bei Fragen zur Scheidung sowie Unterhaltsansprüchen zur Seite.



Was umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht?


Das elterliche Sorgerecht besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge. Die Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des minderjährigen Kindes zu bestimmen.


Das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst folgende Bereiche:

  • die Bestimmung des Wohnorts
  • Zeiten und Orte, zu denen Besuche stattfinden dürfen
  • Urlaubsplanungen
  • die Wahl der Schule


Generell sollte dabei stets das Kindeswohl im Fokus stehen.


Die Personensorge umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.

Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht trennen

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei kann es im Übrigen bei der bisherigen Sorgerechtsregelung bleiben, d.h. das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch bei im Übrigen gemeinsamem Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.


Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind unberechtigt in das Ausland bringt oder der sorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes zur Ausführung des Umgangsrechts des Kindes verweigert.


Umzug ins Ausland: Ein Grund für eine strafrechtliche Verfolgung?

Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 der Haager Kindesentführungsübereinkommen, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann.


Anders kann die Entscheidung des Gerichts aussehen, wenn die Verbringung in einen Staat außerhalb der EU geplant ist.


Direkte oder nachträgliche Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Entscheidung über eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung ergehen oder eine Sorgerechtsentscheidung nachträglich abändern.


Im Verfahren über die einstweilige Anordnung zur Aufenthaltsbestimmung ist das Kind vorerst in seinem bisherigen sozialen Umfeld zu belassen. Voraussetzung ist aber, dass der Ausgang des Hauptverfahrens offen ist.


Achtung: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch auf einen Pfleger übertragen werden.



Ist es möglich, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht einzuklagen?


Ja, grundsätzlich kann jeder Elternteil neben dem Sorgerecht auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Zuständig ist das Familiengericht.


Die Voraussetzungen sind allerdings streng. Grundsätzlich besteht das Ziel des Gerichts darin, beiden Elternteilen die Entscheidung zu übertragen.


Es kann allerdings berechtigte Gründe geben, die den Entzug rechtfertigen. Dies gilt beispielsweise bei einem geplanten Umzug ins Ausland. Das Gericht rückt dabei das Kindeswohl ins Zentrum der Überlegungen.



Wie sind außergerichtliche Einigungen möglich?


Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, können Sie versuchen, sich selbst zu einigen. Sie können auch die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen, um rechtliche Regeln auszuarbeiten.


Gern beraten wir Sie, um das beste Ergebnis für Sie und Ihr Kind zu erreichen.



Ändert eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Umgangsrecht?


Nein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist unabhängig vom Umgangsrecht. Hat ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne, so hat der andere Elternteil nach wie vor ein Besuchsrecht. Dabei ist eine vorübergehende Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich.



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