Abfindung

Abfindung

Unter dem Begriff "Abfindung" versteht man im Arbeitsrecht eine finanzielle Entschädigung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.

Eine gesetzliche/vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach einem Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG .
  • Im Rahmen der Vereinbarung eines Sozialplans gemäß § 112 BetrVG .
  • Im Rahmen eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 BetrVG .
  • Bei der Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag , gerichtlichem Vergleich oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung.
  • Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung .

Abfindungen werden auch oftmals zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bzw. einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Prozessvergleichs vereinbart. Gleichzeitig wird in diesen Fällen eine Ausgleichsklausel aufgenommen, nach der weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen. 

Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies wurde im Urteil BSG 21.02.1990 - 12 RK 20/88 höchstrichterlich festgestellt. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um rückständige Zahlungen von Arbeitsentgelt, Zulagen oder Ähnlichem. 

Abfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitslosengeld II erhält. In diesem Fall ist die Abfindung leistungsmindernd zu berücksichtigen (BSG 03.03.2009 - B 4 AS 47/08). 

Der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III. Eine weitere Ausnahme besteht gemäß § 143a SGB III dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die werden und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ähnliche Entschädigung erhalten hat. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, maximal ein Jahr. 

Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des ruhenden Zeitraums nicht gezahlt wird. Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die Dauer der Leistungsgewährung. Der Zeitraum beginnt mit der tatsächlichen Zahlung des Geldes. 

Die bis zu einer bestimmten Höhe der Abfindung bestehende Steuerfreiheit einer Abfindung ist ersatzlos aufgehoben worden. Nunmehr ist jede von einem Arbeitgeber gezahlte Abfindung als Einkommen zu versteuern. 

Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der Abfindungsbetrag nach der sogenannten des § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG nur ermäßigt versteuert

Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06, BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).

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